Statuten
Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen einer Person, des Status oder der Funktion gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Lebensraum Schweiz ohne Grossraubtiere“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein setzt sich für den Schutz der ländlichen Lebensräume vor Grossraubtieren ein. Er verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
Interessensvertretung auf der nationalen Ebene der Landwirtschaft, des Tourismus, der Jagd und weiterer Wirtschaftszweige sowie der Schutz der Bevölkerung gegenüber der Anwesenheit von Grossraubtieren (insbesondere Wolf, Bär, Luchs, Goldschakal etc.);
Bündelung und Koordination der diesbezüglichen Bestrebungen in den einzelnen Landesgegenden und mit anderen Partnern;
Internationale Vernetzung insbesondere zwecks Bekanntmachung der Erfahrungen im Umgang mit Grossraubtieren in anderen Ländern;
Information der Öffentlichkeit über die Probleme im Umgang mit Grossraubtieren;
Beratung der Mitglieder im Umgang mit den direkten und indirekten Folgen der Präsenz von Grossraubtieren.
Art. 3 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
Mitgliedschaft
Art. 4 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind die angeschlossenen Sektionen.
Sektionen erstrecken sich über das Gebiet eines Kantonsteils, eines Kantons oder mehrerer Kantone. Sie verfolgen in ihrem Gebiet die gleichen Ziele wie der nationale Verein und tragen bei der Aufgabenerfüllung kantons- und regionsspezifischen Besonderheiten Rechnung.
Nationale Organisationen mit engem Bezug zu den Vereinszwecken können Passivmitglieder ohne Stimmrecht werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Delegiertenversammlung.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die ihm durch Gesetz und Statuten übertragenen Rechte.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen sowie die Statuten und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie haben alles zu vermeiden, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schaden könnte.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt oder Ausschluss.
Art. 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Eine Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliederbeiträge ist nicht möglich.
Art. 8 Ausschluss
Eine Sektion kann von der Delegiertenversammlung nach deren Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schadet. Der Ausschluss erfolgt ohne Begründung.
Mittel
Art. 9 Mitgliederbeiträge
Der Verein finanziert seine Ausgaben durch Mitgliederbeiträge, Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen sowie aus Zuwendungen von Gönnern und Sympathisanten.
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diesen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Mitglieder, welche ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Mitgliederbeiträge oder auf das Vereinsvermögen.
Organe
Art. 10 Allgemeines
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Delegiertenversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsstelle
d) Die Revisionsstelle
Delegiertenversammlung
Art. 11 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, zusammen.
Art. 12 Einberufung
Die Delegierteversammlung wird so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich spätestens Ende April, durch den Vorstand einberufen.
Der Vereinsvorstand oder 1/5 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
Zeitpunkt und Traktanden sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
Art. 13 Stimmberechtigung
Jedes Mitglied ist an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt.
Jede Sektion hat Anrecht auf zwei Stimmen in der Delegiertenversammlung.
Die Delegierten dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Art. 14 Leitung, Abstimmungen, Wahlen und Stichentscheid
Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Delegiertenversammlung kann in begründeten Fällen auch auf dem elektronischen Weg (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es sind nur jene Mitglieder stimmberechtigt, welche ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
Es wird mit Handerheben gestimmt, es sei denn, 1/5 der anwesenden Mitglieder verlange eine schriftliche Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Wenn bei Wahlen gleich viele Kandidaten vorgeschlagen werden wie Sitze zu besetzen sind, so gelten die Kandidaten als in stiller Wahl gewählt.
Falls mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Sitze zu besetzen sind, so gilt im ersten Wahlgang derjenige Kandidat als gewählt, der das absolute Mehr (50% der gültigen Stimmen + 1) erhält. In einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr (d.h. es gilt derjenige als gewählt, der am meisten Stimmen erhält).
Art. 15 Anträge von Mitgliedern
Anträge an die Delegiertenversammlung können von jedem Mitglied eingereicht werden. Die Anträge müssen 15 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Diese Anträge sind auf die Traktandenliste der Delegiertenversammlung zu setzen.
Art. 16 Aufgaben
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle auf die Dauer von 2 Jahren
- Wahl des Präsidenten
- Abnahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
- Entlastung der Vereinsorgane
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über die wesentliche Aktivitäten des Vereins
- Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Vorstand
Art. 17 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern wie folgt zusammen: Präsident, Vize-Präsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer. Er wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sektionen zu achten.
Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende Aufgaben delegieren. Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
Art. 18 Aufgaben
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er erledigt zudem alle Geschäfte bzw. ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Statuten oder Reglemente einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Dem Vorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Festlegung der Traktanden der Delegiertenversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- Verabschiedung von Vernehmlassungen / Stellungnahmen
- Bezeichnung der Geschäftsstelle
- Bildung von Kommissionen
- Verwendung der finanziellen Mittel
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand über ausserordentliche Ausgaben in alleiniger Kompetenz bis zu Fr. 10'000 entscheiden.
Art. 19 Sitzungen
Der Vereinsvorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Geschäftsstelle
Art. 20 Bezeichnung und Aufgaben
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bezeichnet.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen insbesondere:
· Besorgen der laufenden Vereinsgeschäfte;
· Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung;
· Umsetzen der Beschlüsse des Vorstandes;
· Rechnungsführung des Vereins;
· Planung und Durchführung der Kommunikationsarbeiten;
· Kontaktpflege zu den Sektionen, weiteren Mitgliedern und Allianzpartnern;
· Gewährleistung der internationalen Vernetzung;
· Bereitstellen von Beratungsleistungen für die Mitglieder, allenfalls durch Rückgreifen auf weitere externe Fachexperten;
Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil.
Revisionsstelle
Art. 21 Zusammensetzung und Aufgaben
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, welche für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie überprüft die Rechnungsführung. Sie verfasst einen schriftlichen Revisorenbericht und stellt an der Delegiertenversammlung die notwendigen Anträge.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Vertretung des Vereins
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder Vize-Präsident kollektiv zusammen mit dem Geschäftsführer.
Art. 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Statutenrevision
Art. 24 Statutenrevision
Anträge auf Revision der Statuten sind dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung zu unterbreiten.
Der Beschluss auf Statutenrevision erfordert eine 2/3-Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
Auflösung des Vereins
Art. 25 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch die Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Anträge auf Auflösung des Vereins sind mindestens drei Monate vor der beschlussfassenden Delegiertenversammlung dem Vorstand einzureichen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 4/5 der an der Delegiertenversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins wird durch den Vorstand vollzogen. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder ebenfalls über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen muss jedoch einer Organisation oder Institution zufallen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgt.
Schlussbestimmungen
Art. 26 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Juni 2015 in Bern genehmigt und treten sofort in Kraft.
- Statuten